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Beitragsnachweis
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Die
Krankenkassen sind Einzugsstelle für die Beiträge zur
Sozialversicherung. Damit diese Beiträge korrekt zur
Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
aufgeteilt werden können, benötigen wir für jeden
Abrechnungszeitraum einen Beitragsnachweis. Mit ihm werden
die Beiträge für jeden Sozialversicherungszweig, aber
auch die Umlagen zur Lohnfortzahlungsversicherung,
nachgewiesen.
Übrigens:
Der Beitragsnachweis kann auch als
"Dauer-Beitragsnachweis" kenntlich gemacht
werden, wenn sich an der Höhe der Beiträge nichts ändert.
In diesem Fall gilt der Beitragsnachweis so lange, bis ein
neuer Beitragsnachweis vorgelegt wird. Ist die Abweichung
einmalig (z.B. wegen einer beitragspflichtigen
Einmalzahlung), kann auf diesem Beitragsnachweis
angekreuzt werden, dass ab dem nächsten
Abrechnungszeitraum wieder der "alte"
Dauer-Beitragsnachweis gelten soll. |
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Meldung
zur Sozialversicherung |
Immer dann, wenn sich am Beschäftigungs- oder
Versicherungsverhältnis des Arbeitnehmers etwas ändert,
ist vom Arbeitgeber eine Meldung zur Sozialversicherung
abzugeben. So sind insbesondere An- und Abmeldungen bei
Beginn bzw. Ende eines Beschäftigungsverhältnisses,
Unterbrechungsmeldungen bei Bezug einer
Entgeltersatzleistung sowie Änderungsmeldungen z.B. bei
Namensänderungen abzugeben. Darüber hinaus ist grundsätzlich
für jeden Arbeitnehmer bis zum 15.4. eine sog.
Jahresmeldung abzugeben, mit der die Entgelte für das
vergangene Kalenderjahr gemeldet werden.
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Antrag
auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit
Die Aufwendungen bei Krankheit, also die
Entgeltfortzahlung an gewerbliche Arbeitnehmer und
Auszubildende sowie die darauf entfallenden Beiträge,
werden den Arbeitgebern zum Teil erstattet. Voraussetzung
ist natürlich, dass der Betrieb an der
Lohnfortzahlungsversicherung teilnimmt. Regelmäßig ist
dies der Fall, wenn der Arbeitgeber nicht mehr als 20 bzw.
30 (je nach Satzungsregelung) Arbeitnehmer beschäftigt.
Mit diesem Antrag können Sie Ihre Erstattungsansprüche
gegenüber der Lohnausgleichskasse "U1" geltend
machen.
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Antrag
auf Erstattung der Arbeitgeberaufwendungen bei
Mutterschaft
Die
Aufwendungen bei Mutterschaft, also das bei Beschäftigungsverbot
fortgezahlte Arbeitsentgelt einschließlich der Beiträge
sowie die Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld, werden den
Arbeitgebern grundsätzlich erstattet. Voraussetzung ist
natürlich, dass der Betrieb an der Ausgleichsversicherung
teilnimmt. Regelmäßig ist dies der Fall, wenn der
Arbeitgeber nicht mehr als 20 bzw. 30 (je nach
Satzungsregelung) Arbeitnehmer beschäftigt. Mit diesem
Antrag können Sie Ihre Erstattungsansprüche gegenüber
der Ausgleichskasse "U2" geltend machen.
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Entgeltbescheinigung
zur Berechnung von Krankengeld /
Versorgungskrankengeld / Verletztengeld / Übergangsgeld
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Die korrekte Berechnung der vorgenannten Leistungen
für den Arbeitnehmer ist nur möglich, wenn verschiedene
Angaben des Arbeitgebers vorliegen, z.B. die Informationen
über die gezahlten Entgelte und die geleisteten
Arbeitsstunden. Ferner ist die Angabe erforderlich, ob die
Arbeitsunfähigkeit möglicherweise auf einen
Arbeitsunfall zurückzuführen ist.
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Entgeltbescheinigung
zur Berechnung von Mutterschaftsgeld
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Die bei uns versicherten Arbeitnehmerinnen erhalten
für die Zeit des Mutterschutzes ein Mutterschaftsgeld.
Damit wir dieses Mutterschaftsgeld korrekt berechnen können,
sind vom Arbeitgeber verschiedene Angaben zum Arbeitsverhältnis,
insbesondere zum Arbeitsentgelt der vergangenen Monate,
erforderlich.
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Entgeltbescheinigung
zur Berechnung des Krankengeldes
bei Erkrankung des Kindes
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Arbeitnehmer erhalten von uns auch dann Krankengeld,
wenn sie wegen einer Erkrankung ihres Kindes der Arbeit
fernbleiben müssen. Voraussetzung ist u.a., dass das Kind
das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert
und auf Hilfe angewiesen ist. Damit das Krankengeld
korrekt berechnet werden kann, benötigen wir verschiedene
Angaben über die gezahlten Entgelte, die Arbeitszeit und
über bestehende Freistellungsansprüche des
Arbeitnehmers.
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Einzugsermächtigung
Einfacher
geht es nicht ! Mit der Einzugsermächtigung verpassen Sie
keinen Fälligkeitstermin für die Beiträge. Wir stellen
sicher, dass die Beiträge immer rechtzeitig direkt von
Ihrem Konto abgebucht werden. Bitte vergessen Sie die
Unterschrift nicht!
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Feststellungsbogen
zur Beurteilung einer Beschäftigung zwischen
Angehörigen
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von
mitarbeitenden Familienangehörigen im Betrieb ist
nicht ganz einfach. Es gilt dabei, die Beschäftigung
von einer rein familiären Mithilfe bzw. einer
selbstständigen Tätigkeit abzugrenzen. Damit die
Entscheidung über Versicherungspflicht oder
Versicherungsfreiheit korrekt getroffen werden
kann, benötigen wir verschiedene Angaben über
die Ausgestaltung der Tätigkeit – so vermeiden
Sie und auch wir unnötige nachträgliche
Korrekturen im Versicherungsverhältnis. |
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Antrag
auf Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge
Sie haben für einen Mitarbeiter irrtümlich zu hohe
Beiträge berechnet oder irrtümlich
Versicherungspflicht angenommen? Soweit
wegen der zu Unrecht gezahlten Beiträge
noch keine Leistungen in Anspruch genommen
wurden, können Sie mit diesem Vordruck
die Erstattung der Beiträge beantragen. |
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Schwangerschaftsanzeige
Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre
Schwangerschaft sowie den
voraussichtlichen Tag der
Entbindung mitteilen, sobald ihnen
ihr Zustand selber bekannt ist.
Der Arbeitgeber wiederum hat
daraufhin die Aufsichtsbehörde
unverzüglich über die Mitteilung
der werdenden Mutter zu
informieren.
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Antrag
auf Ausstellung
eines
Sozialversicherungsausweises
Ihr Mitarbeiter hat noch keine
Rentenversicherungsnummer
und möchte frühzeitig
einen
Sozialversicherungsausweis
beantragen? Der
"alte"
Sozialversicherungsausweis
ist verloren
gegangen oder
unbrauchbar
geworden und muss
deshalb ersetzt
werden? Mit diesem
Vordruck kann der
Sozialversicherungsausweis
bei uns beantragt
werden.
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Erklärung
zur
Beurteilung
einer
geringfügigen
Beschäftigung
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von
Aushilfskräften
oder
325-Euro-Jobs
ist
manchmal
recht
kompliziert.
Nicht
selten
sind
für
eine
korrekte
Entscheidung
ergänzende
Informationen
auch
zu
Vorbeschäftigungen
erforderlich
(z.B.
für
die
Frage
der
"Berufsmäßigkeit").
Mit
dem
Vordruck
kann
der
Arbeitnehmer
diese
ergänzenden
Angaben
erledigen.
Die
abschließende
versicherungsrechtliche
Beurteilung
übernehmen
wir.
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Unfallanzeige
mit
Erläuterungen
Ist eine länger als 3 Tage andauernde Arbeitsunfähigkeit
oder
der
Tod
des
Arbeitnehmers
auf
einen
Arbeitsunfall
oder
Wegeunfall
zurückzuführen,
ist
vom
Arbeitgeber
eine
Unfallanzeige
u.a.
an
den
Träger
der
Unfallversicherung
zu
erstatten.
Die
Unfallanzeige
ist
innerhalb
von
3
Tagen,
nachdem
der
Arbeitgeber
Kenntnis
von
dem
Arbeitsunfall
erlangt
hat,
abzugeben.
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Anzeige
einer
Berufskrankheit
mit
Erläuterungen
Immer dann, wenn eine Berufskrankheit den
Arbeitnehmer
für
länger
als
3
Tage
arbeitsunfähig
macht
oder
die
Berufskrankheit
sogar
tödlich
verläuft,
ist
dies
u.a.
dem
Träger
der
Unfallversicherung
zu
melden.
Für
jeden
Erkrankungsfall
ist
dabei
eine
gesonderte
Anzeige
erforderlich.
Die
Meldung
ist
innerhalb
von
3
Tagen,
nachdem
der
Arbeitgeber
Kenntnis
von
der
Berufskrankheit
erlangt
hat,
abzugeben.
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Kontrollmeldung
durch
den
Entleiher
Zusätzlich zu den Meldungen des Verleihers
(Arbeitgeber)
hat
auch
der
Entleiher
verschiedene
Meldepflichten.
Er
hat
nämlich
den
Beginn
sowie
das
Ende
der
Überlassung
des
Leiharbeitnehmers
innerhalb
von
2
Wochen
gegenüber
der
zuständigen
Krankenkasse
zu
melden.
Für
diese
Meldung
ist
der
Vordruck
"Kontrollmeldung
durch
Entleiher"
zu
verwenden.
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Fragebogen
zur
Beurteilung
eines
Gesellschafters
oder
Geschäftsführers
einer
GmbH
Geschäftsführer
bzw.
mitarbeitende
Gesellschafter
einer
GmbH
sind
in
der
Kranken-,
Pflege-,
Renten-
und/oder
Arbeitslosenversicherung
nur
dann
versicherungspflichtig,
wenn
sie
innerhalb
der
GmbH
eine
abhängige
Beschäftigung
ausüben.
Ob
dies
der
Fall
ist,
beurteilt
sich
nicht
allein
nach
den
vertraglichen
Vereinbarungen.
Entscheidend
sind
vielmehr
die
tatsächlichen
Verhältnisse
im
Einzelfall.
Die
Rechtsprechung
hat
inzwischen
zu
diesen
Personenkreisen
zahlreiche
Kriterien
entwickelt,
die
bei
der
versicherungsrechtlichen
Beurteilung
zu
beachten
sind.
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